Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Freimacher GmbH

 

Für Bestellungen im Webshop:


§1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop https://www.freimacher.at .

(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit

Freimacher GmbH
Stefan Reinhardt
Straß 6/3
A-4633 Kematen am Innbach
Registernummer 535469f
Registergericht Linz

zustande.

(3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.

Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich oder in Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware innerhalb von einer Woche. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt das Angebot als abgelehnt.

(4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

1) Auswahl der gewünschten Ware
2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons „Bestellen“
3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
4) Betätigung des Buttons „zur Kasse“
5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).
6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.
7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ bzw. „kaufen“

Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück“-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail (Eingangsbestätigung). Diese stellt noch keine Annahme des Angebotes dar. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich, in Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware innerhalb einer Woche.

(5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter https://www.freimacher.at/terms einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto --> Bestellungen einsehen.

§3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

(1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

(2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per PayPal, Kreditkarte( Visa, Mastercard, American Express ) .


§4 Lieferung

(1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

§5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

****************************************************************************************************

§6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Freimacher GmbH
Stefan Reinhardt
Straß 6/3
A-4633 Kematen am Innbach
E-Mail stefan@freimacher.at
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Ende der Widerrufsbelehrung

****************************************************************************************************

§7 Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An :
Freimacher GmbH
Stefan Reinhardt
Straß 6/3
A-4633 Kematen am Innbach
E-Mail stefan@freimacher.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_____________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

__________________

Name des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s)


_____________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum

__________________

(*) Unzutreffendes streichen.

§8 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

§9 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.


Stand der AGB Mai.2023

Gratis AGB erstellt von agb.de

Für Kundenspezifische Softwareentwicklung:

Allgemeine Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI) 

1. Vertragsgegenstand 

1.1 Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung und Lizenzierung von Software. Software im Sinne dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des §40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5. 

1.2 Der Leistungsumfang und damit zusammenhängende Software Leistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren. Diese Bedingungen gelten auch für diese Software Leistungen und Zusatzleistungen. 

2. Rechteeinräumung 

2.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierter Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des §40d österreichisches Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen. 

3. Vertragsschluss 

3.1 Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifel als freibleibend. Der Vertrag über die Lieferung und Lizenzierung der Software samt der damit zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden SoftwareLeistungen gilt als geschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Bestellung des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat. 

3.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lizenzgeber unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt. 

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Lieferung und Lizenzierung der Software einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, gelten als einzelvertraglich vereinbart, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt. 

4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für: 
a) Die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software; 
b) Bei Individualsoftware für die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen; 
c) Die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; 
d) Das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates; 

5. Softwarespezifikationen 

5.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. 

5.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren. 

5.3 Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten. 

5.4 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen, wie insbesondere der Einsatzbedingungen, sowie die Erlangung und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich. 

6. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme 

6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern. 

6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.

6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers. 

6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. 

6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn: 

6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt; 

6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder 

6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt. 

6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 

7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über. 

7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel 

7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Lieferung. 

7.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, richtet sich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. 

7.3 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung sowie eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge, in welcher der Lizenznehmer nach besten Bemühungen die Abweichung von der Spezifikation; die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben; sowie die Fehlermeldung der Software detailliert bekanntzugeben hat.. 

7.4 Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass  
a) es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt; 
b) diese reproduzierbar ist; 
c) der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat; 
d) der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und 
e) dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird. 

7.5 Die Beseitigung von Mängeln, das sind funktionsstörenden Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms. 

7.6 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, besteht für Software, an welcher der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, keine Gewährleistung, auch wenn der Mangel in einem nicht geänderten Teil auftritt. 

7.7 Sofern einzelvertraglich vorab nicht anders vereinbart, führt eine Veränderung der ursprünglich für die Softwareinstallation zur Verfügung gestellten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung. 

7.8 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr 
a) für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist, 
b) für das Zusammenarbeiten vertragsgegenständlicher Software mit anderen beim Lizenznehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen oder 
c) für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. –störungen. 

7.9 Unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der Software durch den Lizenznehmer oder Dritte, führt zu einem Ausschluss der Gewährleistung. 

7.10 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 

7.11 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. 

7.12 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 7., ausgeschlossen. 7.13 Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung, sind gesondert zu vereinbaren. 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht 

8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. 

8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt. 

8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. 

8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt. 

8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung. 

8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht; 

9. Haftung 

9.1 Soweit nicht einzelvertraglich anderes vereinbart ist, haftet der Lizenzgeber für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. 

9.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer ausgeschlossen. 

9.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 

9.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. 

9.5 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber für die in Punkt 7.8 genannten Fällen auch keinerlei Haftung. 

9.6 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Verletzung der im Punkt 5.4 übernommenen Verpflichtungen und hält den Lizenzgeber schad- und klaglos. 

9.7 Die Regelungen des Punktes 9 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam. 

10. Zahlung 

10.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsicherung. 

10.2 Der Lizenzgeber hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 

11. Dauer und Vertragsbeendigung 

11.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt. 

11.2 Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software. 

11.3 Kann bei Individualsoftware innerhalb angemessener Frist keine Einigung über die Abnahme des Pflichtenhefts erzielt werden, so ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln. 

11.4 Kommt der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Der Lizenznehmer haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welche dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen. 

11.5 Falls über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Lizenznehmer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich ist. 

12 Geltendmachung von Ansprüchen 

Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen. 

13 Einhaltung von Exportbestimmungen 

13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re- )Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 

13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder Leistungen zu übermitteln. 

14. Allgemeines 

14.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt. 

14.2 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. 

14.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden. 

15. Gerichtsstand und Recht Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. 

16 Vorbehaltsklausel Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen